Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Vom 18. Oktober 2007
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin nach den §§ 2 bis 7 sowie zu weiteren Qualifikationen nach den §§ 8 und 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können.
Dazu zählen:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“.
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil A ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von drei Jahren und danach eine mindestens dreijährige kaufmännische Berufspraxis
oder
2. ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder einen betriebswirtschaftlichen Diplom- oder Bachelor-Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter/ zur Geprüften Bilanzbuchhalterin dienlichen kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeiten und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen erworben worden sein.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(4) Zur Prüfung im Prüfungsteil B ist zuzulassen, wer nachweist innerhalb der letzten zwei Jahre den Prüfungsteil A bestanden zu haben. Zum Prüfungsteil C ist zuzulassen, wer alle schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 bestanden hat.
(1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungsbereiche:
P r ü f u n g s t e i l A:
Handlungsbereiche:
P r ü f u n g s t e i l B:
Handlungsbereiche:
P r ü f u n g s t e i l C :
Präsentation und Fachgespräch.
Darüber hinaus sind weitere Prüfungen nach den §§ 8 und 9 zulässig.
(2) Die Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist schriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen in dem Handlungsbereich „Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht“ soll in der Regel 240 Minuten, in dem Handlungsbereich „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre“ in der Regel 180 Minuten, in dem Handlungsbereich „Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung“ in der Regel 120 Minuten, in dem Handlungsbereich „Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen“ in der Regel 90 Minuten und in dem Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches Management“ in der Regel 120 Minuten betragen.
(3) Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards“ beträgt die Prüfungsdauer mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Bis zum 31. Dezember 2010 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und höchstens 90 Minuten.
(4) Wurden im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils nicht mehr als eine mangelhafte Leistung erbracht, ist jeweils darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet.
(5) Der Prüfungsteil C gliedert sich in eine Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt aus zwei Aufgabenstellungen eine Aufgabe aus, die einen Auftrag zur Berichterstattung nach Absatz 1 Nr. 4 des Prüfungsteils B enthält. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll auch die Handlungsbereiche nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Prüfungsteils B einbeziehen. Die Präsentation soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten und das Fachgespräch in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten einzuräumen.
(1) Im Handlungsbereich „Erstellen einer Kosten und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung“ soll nachgewiesen werden, die Bedeutung der Buchführung, insbesondere der Kostenerfassung, -zuordnung und -transparenz für die Kosten- und Leistungserstellung verstanden zu haben. Es soll ferner nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen zu beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert als Steuerungsinstrumente einsetzen sowie betriebswirtschaftliche Daten zur Bildung von Kennzahlen bereitstellen zu können. In diesem Zusammenhang soll nachgewiesen werden, insbesondere die Zusammenhänge zwischen der Buchführung, der Kalkulation und dem Controlling zu verstehen und die Kostenrechnung entsprechend unterschiedlicher Problemstellungen anwenden zu können.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Methoden und Instrumente der Finanzierung zu beherrschen. Es soll ferner gezeigt werden, Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitionsplanung erstellen und einsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Erstellen von Zwischen und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht“ sollen die Fähigkeiten zur Errichtung, Überwachung und laufenden Bearbeitung einer kompletten Buchführung sowie die Kompetenz, die Belange des Unternehmens zu nutzen, zu sichern und auszubauen und die Fertigkeit, unter Beachtung der Vorgaben des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuerrechts einen Zwischen- und Jahresabschluss sowie den Lagebericht zu erstellen, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf Grund der Kenntnisse und des Beherrschens der Vorschriften der internationalen Rechnungslegung einen Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen zu können. Ferner soll die Befähigung nachgewiesen werden, anhand des Abschlusses nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) die wirtschaftliche Situation des Unternehmens beurteilen zu können.
G r u n d l a g e n t e i l :
Es ist nachzuweisen, dass Kenntnisse über die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung sowie über alle notwenigen Bestandteile eines Jahresabschlusses an den IFRS bestehen:
H a u p t t e i l :
Es soll nachgewiesen werden in der Lage zu sein, auf der Basis der Grundkenntnisse aus dem Grundlagenteil sowie der detaillierten Kenntnisse und Befähigungen des Hauptteils die Bilanzierung und Bewertung nach den IFRS durchzuführen und alle weiteren erforderlichen Teile eines Jahresabschlusses nach den jeweils gültigen Standards zu erstellen sowie in der Lage zu sein, solche Jahresabschlüsse nach anerkannten Methoden zu analysieren:
(5) Im Handlungsbereich „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre“ soll die Fähigkeit, die einschlägigen Steuergesetze, Durchführungsverordnungen und Richtlinien sowie die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht unter Nutzung steuerrechtlicher Wahlrechte auslegen und auf die Problemstellungen übertragen zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus soll der Einfluss der Besteuerung auf unternehmerische Entscheidungen eingeschätzt und dargestellt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Im Handlungsbereich „Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen“ soll nachgewiesen werden, die bilanziellen Zusammenhänge und deren Auswirkungen bei sich verändernden Daten zu verstehen. Es soll zudem die Fähigkeit, Berechnungen durchzuführen, Vorschläge und Pläne aller Art auszuarbeiten, den Jahresabschluss, insbesondere hinsichtlich der Bonitätsanforderungen, analysieren und steuernd auf einen optimalen Jahresabschluss einwirken zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 ist nicht zulässig.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind jeweils gesondert zu bewerten.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss einer Hochschule erworben hat, kann die Prüfung im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards“ nach § 3 Abs. 3 Satz 1 als Zusatzqualifikation ablegen. In diesem Fall ist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Bescheinigung auszustellen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(1) Wer den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterin nach dieser Verordnung oder erfolgreich die Prüfung Bilanzbuchhalter/ Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle abgelegt hat, kann beantragen, die Prüfung im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben“ abzulegen.
(2) Im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben“ sollen unternehmerische Kompetenzen und die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens sowie die Fähigkeit, Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Über das Bestehen ist eine Bescheinigung auszustellen. Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin können bis zum 31. Oktober 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bis zum 31. März 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 29. März 1990 (BGBl. I S. 707) außer Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 2007
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n
f ü r Bi l d u n g u n d F o r s c h u n g
An n e t t e Sc h a v a n