Berufsordnung Steuerberater

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Berufsordnung gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG. In der Berufsordnung wird für alle vorgenannten Mitglieder der Steuerberaterkammern der Begriff „Steuerberater“ verwendet.

(2) Regelungen, die nur für bestimmte Personengruppen gelten,sind einzeln genannt. Auf Steuerberatungsgesellschaften  ...