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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Berufsordnung gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG. In der Berufsordnung wird für alle vorgenannten Mitglieder der Steuerberaterkammern der Begriff „Steuerberater“ verwendet.
(2) Regelungen, die nur für bestimmte Personengruppen gelten,sind einzeln genannt. Auf Steuerberatungsgesellschaften ... | |
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