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Die neue Prüfungsordnung (Steuerfachwirtprüfung - Auszug)
Die neue Prüfungsordnung ist einheitlich für alle Steuerberaterkammern am 01.01.2000 in Kraft getreten und wird erstmals für die Fortbildungsprüfung 2000/2001 zugrunde gelegt, wobei für die Änderungen bei den Zulassungsvoraussetzungen eine Übergangsregelung vorgesehen ist.
Die neue Prüfungsordnung basiert auf der bundeseinheitlichen Musterprüfungsordnung, auf die sich die 21 Steuerberaterkammern im Bundesgebiet mit dem Ziel übereinstimmender Zulassungsvoraussetzungen, identischer Prüfungsinhalte und einer einheitlichen Abschlussbezeichnung geeinigt haben. Zudem besteht seit vielen Jahren ein Prüfungsaufgabenverbund, dem zwischenzeitlich 10 Kammern angehören.
Die wesentlichen Neuerungen der Prüfungsordnung im einzelnen:
1. Vorgezogener Zulassungsstichtag
Die Zulassungsvoraussetzungen (Nachweis der beruflichen Vorbildung und der praktischen Tätigkeit) sind künftig bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht (30.11.) zu erfüllen. Diese Regelung gilt erst ab dem Prüfungstermin 2001/2002.
2. Prüfungsgegenstand
Die Prüfungsgebiete sind unter Berücksichtigung der Gesetzesentwicklung und einiger Konkretisierungen und Ergänzungen wie folgt neu gefasst worden:
a) Allgemeines Steuerrecht (Abgabenordnung, Bewertungsgesetz) b) Besonderes Steuerrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer) c) Rechnungswesen (Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht) d) Grundzüge der Jahresabschlussanalyse, der Kosten- und Leistungsrechnung sowie der Finanzierung e) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Sozialversicherungsrecht sowie des Steuerberatungsrechts. eine Übergangsregelung vorgesehen ist.
3. Gliederung der Prüfung
Abweichend von der bisherigen Regelung besteht die Prüfung aus vier gleichwertigen Prüfungsfächern, und zwar aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausuren und einer mündlichen Prüfung. Damit ist zugleich die Regelung, dass eine nicht ausreichende mündliche Prüfung allein zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, entfallen.
5. Mündliche Prüfung
Nach der neuen Prüfungsordnung haben die Prüflinge zu Beginn des mündlichen Teils einen kurzen Fachvortrag zu halten. Das Thema dieses Vortrags wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben. Die Dauer des Fachvortrags soll etwa 5 Minuten betragen. Hieran schliesst sich die weitere mündliche Prüfung an, im Rahmen derer der Prüfling zeigen soll, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Die Prüfungsdauer einschl. des Kurzvortrages soll - unverändert - 30 Minuten nicht überschreiten. Die bisherige Regelung der Bewertung einzelner Prüfungsabschnitte ist damit entfallen.
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