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Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung gem. § 46 BBiG zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin
Die Steuerberaterkammer führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Tätigkeiten erworben worden sind, Fortbildungsprüfungen durch. In der Fortbildungsprüfung hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass er qualifizierte berufsspezifische Aufgaben einer Steuerberaterpraxis mit Sachverhalten aus dem Steuerrecht, dem Rechnungswesen und der Betriebswirtschaft bearbeiten kann. Für die Inhalte der Prüfungsordnung wird der bundeseinheitliche Anforderungskatalog zugrunde gelegt. Mit der Fortbildungsprüfung kann die Steuerfachangestellte/der Steuerfachangestellte den Nachweis führen, dass durch berufliche Bildung zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind. Die im Rahmen der Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen durch die berufliche Tätigkeit und berufliche Fortbildung eine wesentliche Ausweitung und Vertiefung erfahren haben. Das Anforderungsniveau liegt deshalb deutlich über dem der Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte. Das erfolgreiche Ablegen der Fortbildungsprüfung soll der Steuerfachangestellten bzw. dem Steuerfachangestellten auch die Möglichkeit eröffnen, als Steuerfachwirt bzw. Steuerfachwirtin innerhalb der Büroorganisation des steuerberatenden Berufs eine gehobene Position einnehmen zu können.
1. Zulassungsvoraussetzungen
Zur Teilnahme an der Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die in der Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung festgelegten allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. 2. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Zur Fortbildungsprüfung kann nur zugelassen werden, wessen Beschäftigungsort oder wessen Wohnort zum Zeitpunkt der Anmeldung im Kammerbezirk liegt. Die Teilnahme an der Prüfung setzt ausserdem voraus, dass der Prüfungsbewerber die nach der Gebührenordnung der Kammer geforderte Zulassungs- und Prüfungsgebühr (s. unter Ziffer 6) vor Prüfungsbeginn entrichtet hat.
3. Besondere Zulassungsvoraussetzungen
Nach den besonderen Zulassungsvoraussetzungen ist zur Fortbildungsprüfung zuzulassen,
a) wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter" abgelegt hat und
b) wer nach Erfüllung der Voraussetzung unter a) zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, einem Rechtsanwalt oder einer Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann,
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